Mieterhöhung rechtssicher und fair: Leitfaden für Vermieter in München und Oberbayern
Aktualisiert: 1. Okt.

Als Vermieter ist Ihre Immobilie ein zentraler Baustein Ihrer Vermögenssicherung. Angesichts steigender Kosten ist die Anpassung der Miete oft ein notwendiger Schritt, um die Wirtschaftlichkeit zu erhalten. Doch eine Mieterhöhung ist ein sensibles Thema und an strenge gesetzliche Vorgaben geknüpft. Fehler im Vorgehen können nicht nur zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen, sondern auch das Mietverhältnis belasten.
Dieser Leitfaden gibt Ihnen die Sicherheit, die Sie brauchen. Wir erklären Ihnen Schritt für Schritt, wann eine Mieterhöhung zulässig ist, welche Fristen und Grenzen Sie beachten müssen und wie Sie formale Fehler vermeiden. Erfahren Sie, wie Sie Ihr Recht als Vermieter korrekt durchsetzen und dabei ein faires Verhältnis zu Ihren Mietern wahren.
Die rechtliche Grundlage: Wann ist eine Mieterhöhung überhaupt erlaubt?
Das deutsche Mietrecht schützt Mieter vor willkürlichen Erhöhungen. Eine Anpassung der Kaltmiete ist daher nur in klar definierten Fällen zulässig, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind:
Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB): Die häufigste Form, wenn die Miete unter dem Marktniveau liegt.
Nach einer Modernisierung (§ 559 BGB): Um wertsteigernde Investitionen teilweise auf die Miete umzulegen.
Bei einer Staffelmiete (§ 557a BGB): Wenn im Mietvertrag bereits zukünftige Erhöhungen festgelegt wurden.
Bei einer Indexmiete (§ 557b BGB): Wenn die Miete an die allgemeine Inflationsrate gekoppelt ist.
Der Klassiker: Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete
Liegt die aktuelle Miete Ihrer Wohnung unter dem Durchschnittspreis für vergleichbare Wohnungen in Ihrer Gemeinde, können Sie eine Anpassung verlangen. Doch dabei müssen Sie zwei entscheidende Grenzen beachten:
Die Sperrfrist: Die Miete muss zum Zeitpunkt der Erhöhung mindestens 12 Monate unverändert sein. Zwischen zwei Mieterhöhungen müssen zudem mindestens 15 Monate liegen.
Die Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um maximal 20 % steigen. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt sinkt diese Grenze auf 15 %. In Bayern gilt das nach der Mieterschutzverordnung vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2029 in 285 Städten und Gemeinden, darunter München sowie im Tegernseer Tal Tegernsee, Rottach-Egern, Bad Wiessee, Gmund a. Tegernsee und Kreuth. Wichtig: Die Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete trotz dieser Grenze nicht übersteigen.
Um die Vergleichsmiete nachzuweisen, haben Sie drei Möglichkeiten:
Mietspiegel: Die rechtssicherste Methode, insbesondere ein qualifizierter Mietspiegel. Den Mietspiegel für München finden sie hier.
Drei Vergleichswohnungen: Benennung von mindestens drei konkret vergleichbaren Wohnungen (Adresse, Lage, Ausstattung).
Sachverständigengutachten: Eine detaillierte, aber auch kostspielige Alternative.
Mietpreisbremse: Was bei Neuvermietung gilt
Die Kappungsgrenze betrifft laufende Mietverhältnisse. Bei einer Neuvermietung greift dagegen die Mietpreisbremse (§ 556d BGB): In den Gebieten der Mieterschutzverordnung – also auch in München und im Tegernseer Tal – darf die Miete zu Beginn höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Ausnahmen gelten unter anderem für Neubauten mit Erstbezug nach dem 1. Oktober 2014, nach einer umfassenden Modernisierung und wenn bereits die Vormiete höher war. Wer sich auf eine Ausnahme beruft, muss den Mieter vor Vertragsschluss unaufgefordert darüber informieren (§ 556g Abs. 1a BGB).
Investitionen, die sich lohnen: Mieterhöhung nach Modernisierung
Wenn Sie den Wohnwert Ihrer Immobilie durch Modernisierungsmaßnahmen nachhaltig verbessern (z. B. durch energetische Sanierung, Anbau eines Balkons oder Einbau eines Aufzugs), dürfen Sie die Kosten anteilig auf die Mieter umlegen.
So funktioniert die Berechnung: Sie können 8 % der umlagefähigen Modernisierungskosten auf die Jahreskaltmiete aufschlagen. Reine Instandhaltungs- oder Reparaturkosten müssen dabei herausgerechnet werden.
Dabei gelten Grenzen: Innerhalb von sechs Jahren darf die Miete durch Modernisierung um höchstens 3 € pro m² steigen, bei einer Ausgangsmiete unter 7 € pro m² um höchstens 2 € (§ 559 Abs. 3a BGB). Erhaltene Fördermittel werden von den Kosten abgezogen. Die Modernisierung muss spätestens drei Monate vor Beginn in Textform angekündigt werden (§ 555c BGB).
Sonderfall Heizungstausch (§ 559e BGB): Erfüllt die neue Heizung die Anforderungen des § 71 GEG (mindestens 65 % erneuerbare Energien) und nimmt der Vermieter staatliche Förderung in Anspruch, kann er 10 % statt 8 % der Kosten auf die Jahresmiete umlegen. Vorher werden die Fördermittel und pauschal 15 % für ersparte Erhaltungskosten abgezogen. Die Miete darf dadurch um höchstens 0,50 € pro m² innerhalb von sechs Jahren steigen. Alternativ kann der Vermieter nach der allgemeinen Regel (8 %, § 559 BGB) erhöhen.
Besonderheit für Eigentümer in einer WEG: Oft werden Modernisierungen am Gemeinschaftseigentum (z. B. eine neue Heizanlage oder eine Fassadendämmung) von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen. Die Kosten, die über eine Sonderumlage auf Sie als Eigentümer zukommen, können ebenfalls die Grundlage für eine Modernisierungsmieterhöhung gegenüber Ihrem Mieter sein. Als Ihre Hausverwaltung unterstützen wir Sie dabei, diesen Prozess von der WEG-Versammlung bis zur korrekten Umlage auf die Miete rechtssicher zu gestalten.
Planungssicherheit für beide Seiten: Staffel- und Indexmiete
Staffelmiete: Im Mietvertrag werden zukünftige Mieterhöhungen zu festen Zeitpunkten und mit konkreten Beträgen vereinbart. Weitere Erhöhungen (z. B. nach Modernisierung) sind in dieser Zeit ausgeschlossen.
Indexmiete: Die Miete ist an den Verbraucherpreisindex gekoppelt und kann einmal jährlich entsprechend der Inflationsrate angepasst werden. Auch hier sind andere Erhöhungsgründe weitgehend ausgeschlossen.
Das formale Vorgehen: So kündigen Sie eine Mieterhöhung korrekt an
Der häufigste Grund für unwirksame Mieterhöhungen sind formale Fehler. Um auf der sicheren Seite zu sein, muss Ihr Erhöhungsschreiben folgende Punkte enthalten:
Textform: Das Erhöhungsverlangen muss in Textform erklärt und begründet werden (§ 558a BGB). Eine E-Mail genügt also rechtlich. Weil Sie den Zugang beweisen müssen, ist ein Brief mit Zustellnachweis trotzdem der sicherste Weg. Bei mehreren Mietern muss das Schreiben an alle gerichtet sein.
Korrekte Adressaten: Das Schreiben muss an alle im Mietvertrag genannten Mieter gerichtet sein.
Nachvollziehbare Begründung: Legen Sie detailliert dar, worauf Sie die Erhöhung stützen (z. B. Verweis auf den Mietspiegel mit den entsprechenden Feldern).
Konkrete Zahlen: Nennen Sie die bisherige Miete, die neue Miete und den Betrag der Erhöhung in Euro.
Zustimmungsfrist: Ihr Mieter hat eine Überlegungsfrist. Diese dauert bis zum Ende des übernächsten Monats nach Zugang des Schreibens. Beispiel: Geht das Schreiben im März zu, hat der Mieter bis Ende Mai Zeit, zuzustimmen. Die neue Miete wird dann ab Juni fällig.
Wichtig: Bei einer Erhöhung zur Vergleichsmiete muss der Mieter aktiv zustimmen. Zahlt er die neue Miete kommentarlos, gilt dies ebenfalls als Zustimmung. Reagiert er nicht, müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist Klage auf Zustimmung erheben.
Mehr als nur Kaltmiete: Die Anpassung der Betriebskosten
Steigende Kosten für Energie, Versicherungen oder kommunale Abgaben führen oft zu höheren Nebenkosten. Dies ist keine Erhöhung der Kaltmiete, sondern eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen. Nach der jährlichen Betriebskostenabrechnung können und sollten Sie die Vorauszahlungen an die tatsächlichen Kosten anpassen, um hohe Nachzahlungen für beide Seiten zu vermeiden.
Auch hier spielt für Eigentümer in einer WEG das Hausgeld eine Rolle. Erhöht die Gemeinschaft das Hausgeld, schlägt sich dies oft in den umlagefähigen Betriebskosten nieder und macht eine Anpassung der Vorauszahlungen Ihres Mieters erforderlich.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
Eine Mieterhöhung ist nur aus gesetzlich festgelegten Gründen möglich (Vergleichsmiete, Modernisierung, Staffel-/Indexmiete).
Strenge formale Vorgaben (Textform, Begründung) und Fristen sind zwingend einzuhalten.
Gesetzliche Grenzen wie die Kappungsgrenze (max. 20 % bzw. 15 % in 3 Jahren) müssen beachtet werden.
Bei der häufigsten Erhöhungsart – der Anpassung an die Vergleichsmiete – ist die Zustimmung des Mieters erforderlich.
Formfehler machen eine Mieterhöhung schnell unwirksam. Professionelle Unterstützung minimiert dieses Risiko.
Setzen Sie auf professionelle Unterstützung
Eine rechtssichere Mieterhöhung sichert nicht nur Ihre Rendite, sondern sorgt auch für ein klares und faires Mietverhältnis. Die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben ist komplex und zeitaufwendig. Als Ihre erfahrene Hausverwaltung übernehmen wir diesen Prozess für Sie – von der Prüfung der rechtlichen Möglichkeiten über die Erstellung eines formal korrekten Anschreibens bis zur gesamten Kommunikation mit Ihren Mietern.
Vermeiden Sie kostspielige Fehler und sparen Sie wertvolle Zeit. Sichern Sie sich jetzt professionelle Unterstützung.



